Die Alpenrepublik hat sich bis zum 12. Dezember 2021 großteils im  Lockdown befunden. Jetzt öffnen die Hotel- und Gastronomiebetriebe wieder. Ein Überblick über die Rahmenbedingungen ab dem 12.12.21
Die Rahmenbedingungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe*
Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sowie Freizeitbetriebe und der Handel können für geschützte Personen ab 12. Dezember 2021 wieder öffnen
- Ãœberall dort gilt die 2-G-Regel (Geimpft bzw. Genesen)
- FFP-2-Maskenpflicht im Indoorbereich bleibt erhalten. Das verpflichtende Tragen der FFP-2-Maske gilt für sämtliche öffentliche Bereiche in geschlossenen Räumen
- In der Gastronomie gilt dies insbesondere, wenn sich Gäste außerhalb ihres Sitzplatzes bewegen
- In der Beherbergung beim Betreten von allgemein zugänglichen Bereichen im Innenbereich
- Auch Betreiber und Beschäftigte haben in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine FFP-2-Maske zu tragen
- In der Gastronomie gilt eine Registrierungspflicht für Gäste
- Vorgezogene Sperrstunde und Konsumation nur am Verabreichungsplatz
- Die Sperrstunde von Lokalen wird mit 23:00 Uhr festgelegt – eine Öffnung der Nachtgastronomie kann leider erst nach dem 10. Jänner 2022 erfolgen
- Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur am jeweiligen Verabreichungsplatz erfolgen, demnach ist der Barbetrieb untersagt – auch diese Regelungen werden bis mindestens 10. Jänner 2022 gelten
- Gelegenheitsmärkte/Weihnachtsmärkte & Co.
- Diese können unter der Einhaltung der 2-G-Regel (Geimpft bzw. Genesen) und der FFP-2-Maskenpflicht stattfinden
- Bei Ausschank von Speisen und Getränken gilt vorerst die Personenobergrenze von 300 Personen
- Einschränkungen von Veranstaltungen
- Veranstaltungen sind ab 12. Dezember 2021 wieder möglich, allerdings mit Obergrenzen:
- Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Personenobergrenze: Indoor 25 Personen; Outdoor 300 Personen
- Dies gilt beispielsweise für Geburtstagsfeiern und Hochzeiten
- Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen:
- Personenobergrenze: Indoor 2.000 Personen; Outdoor 4.000 Personen
- Dies gilt beispielsweise für Theater, Oper, Kino, Fußballspiele und Seminare
Regelungen für Kinder
Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr benötigen keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Daher ist im Gleichklang mit der Anpassung der Impfempfehlung kein Eintrittsnachweis für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe notwendig.
- Kinder ab dem 12. Geburtstag benötigen einen entsprechenden Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr:
- Bei der Einreise gilt die 2,5-G-Regel (Geimpft, Genesen oder PCR-Test)
- Analog zu den allgemeinen geltenden Rahmenbedingungen ist beispielsweise zum Eintritt in Beherbergung, Gastronomie, Sportstätten, Freizeitbetriebe, Skilifte oder bei Veranstaltungen grundsätzlich ein 2-G-Nachweis erforderlich.
*Quelle: Österr. Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus; Stand: 8.12.2021
Irrtum & Druckfehler vorbehalten
in Seilbahnen
- 2-G-Regel („geimpft oder genesen“)
auf Weihnachtsmärkte
- 2-G-Regel („geimpft, genesen“)
- FFP-2-Maskenpflicht
- Maximal 300 Personen gleichzeitig
Après-Ski
- Aktuell findet kein Après-Ski statt
Achtung! Eine Einmalimpfung mit Johnson & Johnson wird nur noch bis 3. Januar 2022 anerkannt, danach ist eine Auffrischung notwendig!